
Seit dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz. Seither herrscht Unsicherheit: Muss jede Website barrierefrei sein? Die kurze Antwort lautet nein, aber die Ausnahmen sind enger, als viele hoffen.
Dieser Beitrag ordnet, wer betroffen ist und was auch ohne Pflicht sinnvoll ist. Er ersetzt keine Rechtsberatung.
Das Wichtigste in Kürze
Betroffen sind vor allem Dienstleistungen für Verbraucher im elektronischen Geschäftsverkehr.
Eine reine Visitenkartenseite ohne Bestellmöglichkeit fällt meist nicht darunter.
Kleinstunternehmen mit unter zehn Beschäftigten und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz sind bei Dienstleistungen ausgenommen.
Maßstab ist die europäische Norm EN 301 549, die auf die WCAG verweist.
Vieles davon verbessert die Seite auch für alle anderen Besucher.
Wen das Gesetz betrifft
Das Gesetz zielt auf Produkte und Dienstleistungen für Verbraucher. Für Websites heißt das vor allem: Onlineshops, Buchungssysteme, Bankdienstleistungen, Personenbeförderung und E-Books.
Entscheidend ist, ob über die Seite ein Vertrag geschlossen werden kann. Eine Seite, die nur informiert und ein Kontaktformular anbietet, fällt in der Regel nicht darunter.
Praxistipp: Wenn Sie unsicher sind, prüfen Sie zuerst: Kann jemand über meine Seite etwas kaufen oder verbindlich buchen? Wenn nein, ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass Sie nicht betroffen sind.
Die Ausnahme für Kleinstunternehmen
Für Dienstleistungen gilt eine Ausnahme für Kleinstunternehmen: weniger als zehn Beschäftigte und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme.
Wichtig ist die Einschränkung: Die Ausnahme gilt für Dienstleistungen, nicht für Produkte. Wer Produkte im Anwendungsbereich anbietet, kann sich nicht darauf berufen.
Was technisch gefordert ist
Maßstab ist die europäische Norm EN 301 549, die sich weitgehend auf die Web Content Accessibility Guidelines stützt, üblicherweise Stufe AA. Die vier Grundsätze:
Wahrnehmbar: Alternativtexte für Bilder, Untertitel für Videos, ausreichender Kontrast
Bedienbar: alles mit der Tastatur erreichbar, genug Zeit, keine Inhalte die Anfälle auslösen können
Verständlich: klare Sprache, vorhersehbare Bedienung, hilfreiche Fehlermeldungen
Robust: saubere technische Umsetzung, damit Hilfsmittel damit umgehen können
Was auch ohne Pflicht sinnvoll ist
Ein erheblicher Teil der Anforderungen verbessert die Seite für alle. Fünf Punkte mit dem besten Verhältnis von Aufwand zu Nutzen:
Ausreichender Kontrast zwischen Schrift und Hintergrund. Graue Schrift auf hellgrauem Grund ist der häufigste Fehler überhaupt.
Schriftgröße nicht unter 16 Pixel im Fließtext.
Alternativtexte für alle inhaltstragenden Bilder.
Beschriftete Formularfelder, nicht nur ein Platzhaltertext im Feld.
Bedienbarkeit mit der Tastatur, prüfbar mit der Tabulatortaste.
Praxistipp: Drücken Sie auf Ihrer Seite fünfmal die Tabulatortaste. Wenn Sie nicht sehen, wo Sie gerade sind, fehlt die Fokusmarkierung. Das ist eine der einfachsten Korrekturen mit spürbarer Wirkung.
Was bei Verstößen droht
Zuständig ist die Marktüberwachung der Länder. Sie kann Mängel feststellen, Fristen zur Behebung setzen und im Extremfall die Bereitstellung untersagen. Zusätzlich können Verbände Verstöße geltend machen.
In der Praxis beginnt es meist mit einer Beschwerde. Wer die Grundlagen erfüllt, ist damit schnell aus der Sache heraus.
Wie Sie den Zustand prüfen
Für einen ersten Eindruck genügen kostenlose Werkzeuge, die eine Seite automatisiert prüfen. Sie finden Kontrastprobleme, fehlende Alternativtexte und Strukturfehler.
Was sie nicht finden, ist alles, was Verständlichkeit betrifft. Dafür hilft nur, die Seite einmal mit der Tastatur zu bedienen und sich vorzulesen zu lassen.
Wichtige Erkenntnisse
Punkt | Was zu tun ist |
Betroffen | Vor allem Shops und Buchungen für Verbraucher |
Ausnahme | Kleinstunternehmen bei Dienstleistungen |
Maßstab | EN 301 549, im Kern WCAG Stufe AA |
Ohne Pflicht | Kontrast, Schriftgröße, Alt-Texte, Formularbeschriftungen |
Prüfen | Automatisiertes Werkzeug plus Tastaturtest |
Was das in der Praxis heißt
Auch wer nicht betroffen ist, sollte die fünf Grundlagen umsetzen. Sie kosten wenig, verbessern die Seite messbar und nehmen dem Thema die Dringlichkeit, falls sich der Anwendungsbereich später ausweitet.
Wer betroffen ist, sollte den Zustand fachkundig prüfen lassen. Eine automatisierte Prüfung allein genügt für den Nachweis nicht.
Wie wir das machen
Kontrast, Schriftgrößen, Alternativtexte und Tastaturbedienung prüfen wir bei jedem Projekt, unabhängig davon, ob eine Pflicht besteht.
Wenn Sie wissen wollen, wo Ihre Seite steht, sehen wir uns das im Erstgespräch an.
Nützliche Quellen
Häufige Fragen
Gilt das für meine Handwerkerseite?
Wenn Sie nichts online verkaufen oder verbindlich buchen lassen, in der Regel nicht. Die Grundlagen lohnen sich trotzdem.
Reicht ein Barrierefreiheits-Widget?
Nein. Solche Einblendungen ersetzen keine barrierefreie Umsetzung und werden von Fachleuten kritisch gesehen.
Was ist mit einem Terminbuchungssystem?
Sobald darüber verbindlich gebucht wird, kann der Anwendungsbereich eröffnet sein. Das sollte im Einzelfall geprüft werden.
Muss ich eine Erklärung veröffentlichen?
Für betroffene Angebote sind Informationen zur Barrierefreiheit vorgesehen. Für nicht betroffene Seiten besteht keine Pflicht.
Passend dazu
Passend dazu: Impressumspflicht und Mobile First.


